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   BGH, 18.10.2022 - II ZB 7/22   

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https://dejure.org/2022,33288
BGH, 18.10.2022 - II ZB 7/22 (https://dejure.org/2022,33288)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2022 - II ZB 7/22 (https://dejure.org/2022,33288)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22 (https://dejure.org/2022,33288)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 3 ZPO, § 139 ZPO, § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 711 ZPO, § 713 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auskunft und Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens aus zwei Beteiligungsverhältnissen i.R.e. Stufenklage; Festsetzung des Werts der Beschwer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auskunft und Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens aus zwei Beteiligungsverhältnissen i.R.e. Stufenklage; Festsetzung des Werts der Beschwer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - II ZB 7/22
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 5 mwN).

    Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; beide mwN).

    a) Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Berufung entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung anfechtbar ist, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. April 2014 - VIII ZB 42/13, Grundeigentum 2014, 798 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11).

    Das Landgericht bemisst die Beschwer der Beklagten durch die Auskunftserteilung mithin auf 800 EUR, so dass danach eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht veranlasst war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Rn. 14; Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11).

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZB 128/09

    Rechtsbeschwerde: Prüfung der Zulassung der Berufung durch das

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - II ZB 7/22
    Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Landgericht seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinzugefügt hat, was im Hinblick auf § 713 ZPO dafür spricht, dass es nicht von einer offensichtlichen Unanfechtbarkeit seines Urteils ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 20).
  • BGH, 27.04.2010 - VIII ZB 91/09

    Unterschiedliche Bewertung der Beschwer durch erst- und zweitinstanzliches

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - II ZB 7/22
    a) Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Berufung entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung anfechtbar ist, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. April 2014 - VIII ZB 42/13, Grundeigentum 2014, 798 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11).
  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 436/10

    Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - II ZB 7/22
    Das Landgericht bemisst die Beschwer der Beklagten durch die Auskunftserteilung mithin auf 800 EUR, so dass danach eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht veranlasst war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Rn. 14; Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11).
  • BGH, 19.04.2016 - II ZB 29/14

    Bemessung des Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - II ZB 7/22
    Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; beide mwN).
  • BGH, 03.06.2008 - VIII ZB 101/07

    Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Wertgrenze

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - II ZB 7/22
    a) Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Berufung entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung anfechtbar ist, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. April 2014 - VIII ZB 42/13, Grundeigentum 2014, 798 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11).
  • BGH, 29.04.2014 - VIII ZB 42/13

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - II ZB 7/22
    a) Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Berufung entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung anfechtbar ist, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. April 2014 - VIII ZB 42/13, Grundeigentum 2014, 798 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11).
  • BGH, 10.01.2023 - II ZB 12/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde

    Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und den Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 5 mwN).

    Eine Begründung für die Festsetzung der Höhe der Sicherheit enthält das Urteil des Amtsgerichts nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21; Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 10).

  • BGH, 17.01.2023 - II ZB 9/22

    Bemessung des gemäß §§ 2 , 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden

    Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 6).
  • BGH, 11.07.2023 - II ZB 22/22

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Sie wäre aber nicht zulässig, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und dem Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 5 mwN).
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